Die Mitarbeiter der Beratungsstelle bieten grundsätzlich in allen Landkreisen der Oberpfalz eine individuelle und vertrauliche Beratung zu folgenden Themen:
- Allgemeine Informationen und Erstberatungen über alle finanziellen Leistungen in der Hilfe zur Pflege und in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
- Antragstellung
- Fragen zur Unterhaltspflicht
Aktuelle Termine im Landratsamt Tirschenreuth (Mähringer Str. 7, 95643 Tirschenreuth – Anbau Amtsgebäude
1. Stock, Zimmer 123 – (barrierefrei/Aufzug vorhanden)) zur neutralen und kostenlosen Erstberatung;
12. April, 26. April, 10. Mai, 24. Mai, 21. Juni, 05. Juli, 19. Juli, 02. August, 16. August, 30. August, 11. Oktober, 25. Oktober, 08. November, 22. November, 06. Dezember, 20. Dezember
Jeweils von 09.00 bis 15.00 Uhr
Es berät Sie Herr Gauglitz
Mail: beratungsstelle@bezirk-oberpfalz.de
Telefon: 0941 9100-2114
Die Beratung ist auch weiterhin telefonisch und per E-Mail möglich, und zwar unter Telefon 0941/9100-2152 (Koordinierung) und E-Mail beratungsstelle@bezirk-oberpfalz.de.
Hilfe zur Pflege
Der Bezirk Oberpfalz unterstützt pflegebedürftige, meist ältere Menschen, die in Heimen (stationäre Hilfen) leben. Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann entstehen, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung und das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um einen vollstationären Platz im Pflegeheim selbst zu finanzieren.
Darüber hinaus ist der Bezirk auch zuständig für Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege. Wenn für den pflegebedürftigen Menschen die Versorgung zu Hause ausreicht, soll so das Verbleiben in der häuslichen Umgebung unterstützt werden.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Die Eingliederungshilfe umfasst auf den individuellen Bedarf abgestimmte Leistungen vom Kleinkind bis zum Senioren: von der Frühförderung über Hilfen in der Arbeitswelt bis zum Wohnen im Alter.
Finanzielle Unterstützung durch den Bezirk Oberpfalz
Der Bezirk Oberpfalz finanziert Unterstützungsleistungen, soweit die erforderliche Hilfe nicht von vorrangigen Leistungsträgern (z.B. Kranken- und Rentenversicherung, Pflegekasse) erbracht wird und wenn dem behinderten Menschen die Aufbringung der notwendigen Mittel aus seinem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.